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dighealth:ti:vsdm

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dighealth:ti:vsdm [2026/06/05 08:03] – [VSDM 1.0] fjhdighealth:ti:vsdm [2026/06/24 12:18] (aktuell) – [Sicherheit] fjh
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 ====== VSDM ====== ====== VSDM ======
  
-Versichertenstammdaten (VSD) dürfen grundsätzlich nur abgerufen werden, wenn ein **Behandlungskontext** vorliegt. In [[#vsdm1.0|VSDM 1.0]] erfolgt die Etablierung eines solchen durch Übergabe der [[eGK|eGK]], in [[#vsdm_20|VSDM 2.0]] kann der Behandlungskontext ebenfalls durch Nutzung der eGK, aber auch durch Nutzung einer [[eid_gw|(kartenungebundenen) digitalen Identität]], zukünftig auch ohne physische Präsenz in der Leistungserbringerinstitution, erfolgen. Der Nachweis des Behandlungskontextes erfolgt in VSDM 2.0 über [[popp|PoPP]].+
  
 ===== Was leistet VSDM? ====== ===== Was leistet VSDM? ======
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   * **Versicherungsnachweis** durch Versicherte.((§ 291a Abs. 1 SGB V.))   * **Versicherungsnachweis** durch Versicherte.((§ 291a Abs. 1 SGB V.))
   * **Prüfung der Leistungspflicht** der Krankenkasse des Versicherten    * **Prüfung der Leistungspflicht** der Krankenkasse des Versicherten 
-    * erfolgt verpflichtend durch Leistungserbringer bei der erstmaligen Inanspruchnahme ihrer Leistungen im Quartal durch VSD-Dienste (VSDD) der Kassen((§ 291b Abs. 2 SGB V.)),+    * erfolgt **verpflichtend** durch Leistungserbringer bei der erstmaligen Inanspruchnahme ihrer Leistungen im Quartal durch VSD-Dienste (VSDD) der Kassen((§ 291b Abs. 2 SGB V.)),
     * erfolgt durch **Prüfung** der **Gültigkeit** und **Aktualität** der VSD((§ 291b Abs. 1 S. 1 SGB V.)) und     * erfolgt durch **Prüfung** der **Gültigkeit** und **Aktualität** der VSD((§ 291b Abs. 1 S. 1 SGB V.)) und
     * ist nachzuweisen mittels eines vom Leistungserbringenden zu speichernden **Prüfnachweises**((§ 291b Abs. 2 S. 5 SGB V.)), der mit den Abrechnungsunterlagen zu übermitteln ist((§ 291b Abs. 3 SGB V.)).     * ist nachzuweisen mittels eines vom Leistungserbringenden zu speichernden **Prüfnachweises**((§ 291b Abs. 2 S. 5 SGB V.)), der mit den Abrechnungsunterlagen zu übermitteln ist((§ 291b Abs. 3 SGB V.)).
-  * **Seit Mitte 2023 [[vsdm#vsdm1|VSDM++]]**: Nachweis eines Behandlungskontexts (Anwesenheitsbelegs) über einen erweiterten Prüfnachweis+  * **Seit Mitte 2023 [[vsdm#vsdm1|VSDM++]]**: **Nachweis** eines **Behandlungskontexts** (Anwesenheitsbelegs) über einen erweiterten Prüfnachweis
     * für die Anwendung E-Rezept     * für die Anwendung E-Rezept
       * beim [[dighealth:ti:erp:f_abrufegk|Abruf von E-Rezepten in der (Vor-Ort-)Apotheke mittels eGK]] (ohne PIN-Eingabe),       * beim [[dighealth:ti:erp:f_abrufegk|Abruf von E-Rezepten in der (Vor-Ort-)Apotheke mittels eGK]] (ohne PIN-Eingabe),
       * beim Einlösen von E-Rezepten bei einer (Versand-)Apotheke mittels Smartphone und eGK (ohne PIN-Eingabe) ([[dighealth:ti:cardlink|CardLink]]),       * beim Einlösen von E-Rezepten bei einer (Versand-)Apotheke mittels Smartphone und eGK (ohne PIN-Eingabe) ([[dighealth:ti:cardlink|CardLink]]),
     * bei der Anmeldung an der ePA für Leistungserbringende.     * bei der Anmeldung an der ePA für Leistungserbringende.
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 +Versichertenstammdaten (VSD) dürfen grundsätzlich nur abgerufen werden, wenn ein **Behandlungskontext** vorliegt. In [[#vsdm1.0|VSDM 1.0]] erfolgt die Etablierung eines solchen durch Übergabe der [[eGK|eGK]], in [[#vsdm_20|VSDM 2.0]] kann der Behandlungskontext ebenfalls durch Nutzung der eGK, aber auch durch Nutzung einer [[eid_gw|(kartenungebundenen) digitalen Identität]], zukünftig auch ohne physische Präsenz in der Leistungserbringerinstitution, erfolgen. Der Nachweis des Behandlungskontextes erfolgt in VSDM 2.0 über [[popp|PoPP]].
 +
 +Gem. § 291 Abs. 9 S. 1 SGB V müssen die Kassen den Versicherten ein Ersatzverfahren für den elektronischen Versichertennachweis anbieten. Versicherte können dabei über eine von ihrer Krankenkasse angebotene Benutzeroberfläche einen Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung für die Vorlage bei einem Leistungserbringer anfordern. Die Krankenkasse muss dann einen solchen elektronischen Nachweis über die [[SUEV|SÜV]] an den Leistungserbringenden übermitteln. Das Verfahren nennt sich [[eeB|elektronische Ersatzbescheinigung]] (eEB).
 ===== VSDM 1.0 ===== ===== VSDM 1.0 =====
  
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     * Verbindung zum **VSDD** der Krankenkasse über den Konnektor.     * Verbindung zum **VSDD** der Krankenkasse über den Konnektor.
     * Kommunikation zwischen Konnektor und VSDD erfolgt über einen **Intermediär**, der die Daten der Arztpraxis anonymisiert bis hin zur IP-Adresse. Dadurch werden Profilbildungen vermieden.     * Kommunikation zwischen Konnektor und VSDD erfolgt über einen **Intermediär**, der die Daten der Arztpraxis anonymisiert bis hin zur IP-Adresse. Dadurch werden Profilbildungen vermieden.
 +    * Die Zugriffsprotokollierung für die Versicherten erfolgt auf der eGK. Wobei die urprüngliche gesetzliche Regelung dazu aus dem Gesetz entfernt wurde. In der Spezifikation für das Fachmodul VSDM ist allerdings die Anforderung noch vorhanden.((https://gemspec.gematik.de/docs/gemSpec/gemSpec_FM_VSDM/latest/#4.2.))
 ===== VSDM 2.0 ===== ===== VSDM 2.0 =====
   * **Bereitstellung VSD**   * **Bereitstellung VSD**
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   * **Etablierung des Behandlungskontexts**   * **Etablierung des Behandlungskontexts**
     * erfolgt über ein (kryptographisches) Token, das das Primärsystem vom **PoPP-Dienst** erhält.     * erfolgt über ein (kryptographisches) Token, das das Primärsystem vom **PoPP-Dienst** erhält.
-    * Authentizität ("Anwesenheit") des Versicherten kann dem PoPP-Service mittels eGK oder GesundheitsID (Smartphone) nachgewiesen werden.+    * Authentizität ("Anwesenheit") des Versicherten kann dem PoPP-Dienst mittels **eGK** oder **GesundheitsID** (Smartphone) nachgewiesen werden.
   * **Nutzungsszenarien**   * **Nutzungsszenarien**
     * mit **eGK** und **GesundheitsID**     * mit **eGK** und **GesundheitsID**
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   * **Technische Architektur**   * **Technische Architektur**
     * Autorisiert durch das PoPP-Token ruft das Primärsystem (ohne Konnektor und Intermediär((In VSDM 2.0 ist kein Intermediär zu Entfernung des LE-Bezugs vorgesehen, um Profilbildung zu verhindern. Es werden ausschließlich organisatorische Maßnahmen vorgesehen. Da für den Versicherten Zugriffe protokolliert werden müssen (wie auch bei VSDM 1 auf eGK), müsste es dann auch eine Komponente zur Depseudonymisierung geben. Im Übrigen liegen die Daten (Abrechnung!), die eine Profilbildung ermöglichten ohnehin bereits bei den Kassen vor. Durch den Intermediär erhalten die Kassen diese Verknüpfung lediglich früher.))) die VSD direkt vom VSDD ab.     * Autorisiert durch das PoPP-Token ruft das Primärsystem (ohne Konnektor und Intermediär((In VSDM 2.0 ist kein Intermediär zu Entfernung des LE-Bezugs vorgesehen, um Profilbildung zu verhindern. Es werden ausschließlich organisatorische Maßnahmen vorgesehen. Da für den Versicherten Zugriffe protokolliert werden müssen (wie auch bei VSDM 1 auf eGK), müsste es dann auch eine Komponente zur Depseudonymisierung geben. Im Übrigen liegen die Daten (Abrechnung!), die eine Profilbildung ermöglichten ohnehin bereits bei den Kassen vor. Durch den Intermediär erhalten die Kassen diese Verknüpfung lediglich früher.))) die VSD direkt vom VSDD ab.
-    * Absicherung der Verbindung zum PoPP-Dienst und VSDD über **ZETA**. +    * Absicherung der Verbindung zum **PoPP-Dienst** und **VSDD** über **ZETA**. 
-    * Im Vor-Ort-Szenario kann zum Stecken der eGK auch ein Standardkartenlesegerät genutzt werden.+    * Im Vor-Ort-Szenario kann zum Stecken der eGK auch ein **Standardkartenlesegerät** genutzt werden.
     * Zur Authentifizierung der Leistungserbringerinstitution am PoPP-Dienst und VSDD wird weiter entweder ein Konnektor/TI-Gateway plus SMC-B oder ein TI-Gateway mit einer SM-B (kartenungebundene Leistungserbringer-Identität) benötigt.     * Zur Authentifizierung der Leistungserbringerinstitution am PoPP-Dienst und VSDD wird weiter entweder ein Konnektor/TI-Gateway plus SMC-B oder ein TI-Gateway mit einer SM-B (kartenungebundene Leistungserbringer-Identität) benötigt.
 +    * Der VSDD muss alle Zugriffe auf die VSD für die Versicherten **protokollieren**.((https://gemspec.gematik.de/docs/gemSpec/gemSpec_VSDM_2/latest/#A_26812-02.))
  
 Bei VSDM 2.0 erfolgt eine (weitgehende) Entkopplung von der eGK. Abruf der VSD (sowie auch die Etablierung des Behandlungskontextes) kann entweder mit eGK oder (kartenungebundener) digitaler Identität erfolgen - zukünftig auch ohne physische Präsenz in der Leistungserbringerinstitution. Bei VSDM 2.0 erfolgt eine (weitgehende) Entkopplung von der eGK. Abruf der VSD (sowie auch die Etablierung des Behandlungskontextes) kann entweder mit eGK oder (kartenungebundener) digitaler Identität erfolgen - zukünftig auch ohne physische Präsenz in der Leistungserbringerinstitution.
 +
 +__**TODO:**__\\
 +  * Protokollierung in VSDM 1 (gesetzliche Regelung der Protokollierung auf der eGK ist entfallen), wie kommt der versicherte an die Zugriffsprotokolle?
 +  * Bei VSDM 2 protokolliert der Dienst. Wie kommt der Versicherte an seine Protokolle?
 +  * Nutzung eID-LEI und eID-LE mit VSDM?
  
 ==== Spezifikationen VSDM 2.0 ==== ==== Spezifikationen VSDM 2.0 ====
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   * Aufruf VSDM mittels Konnektor erfolgt über Intermediär => akzeptiertes Risiko: es ist nicht erkennbar, ob die medizinische Institution, in der die eGK steckt, auch diejenige ist, die VSDM aufruft.   * Aufruf VSDM mittels Konnektor erfolgt über Intermediär => akzeptiertes Risiko: es ist nicht erkennbar, ob die medizinische Institution, in der die eGK steckt, auch diejenige ist, die VSDM aufruft.
  
 +<note important>Zum [[dighealth:ti:epa:status_epa4all#ccc-hack_zur_epa_fuer_alle_am_27122024|38C3-Hack]]</note>
  
-===== Proof of Patient Presence (PoPP) ===== 
  
-Etablierung des Behandlungskontextes mittels eGK (ohne PIN-Eingabe) oder (kartenunabhängiger) digitaler Identität vor Ort oder ohne Anwesenheit des Patienten.  
  
-s. [[popp|Proof of Patient Presence (PoPP)]] 
  
 ===== Elektronische Ersatzbescheinigung via KIM ===== ===== Elektronische Ersatzbescheinigung via KIM =====
dighealth/ti/vsdm.1780646622.txt.gz · Zuletzt geändert: von fjh

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